Wissen Sie, welche Pflichten Sie als Mieter haben?

Jeder Mieter kann vom Hauseigentümer mit dem Winterdienst beauftragt werden. Es muss in Ihrem Mietvertrag geregelt sein, ob Sie als Mieter für die Räum- und Streupflicht verantwortlich gemacht werden können. 
Steht es nicht im Mietvertrag, steht es in der Hausordnung. Die Hausordnung sollte in immer im Treppenflur als Aushang hängen, damit sie jeder lesen kann. Wer aus beruflichen bzw. zeitlichen oder krankheitsbedingten Gründen seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann, muss sich um eine Vertretung kümmern.

Wann müssen die Gehwege frei sein?
Eine einheitliche Regelung von wann bis wann jeder Anlieger seiner Räum- und Streupflicht nachkommen soll, gibt es nicht. Fragen Sie einfach bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung nach. Im Allgemeinen müssen Gehwege an Werktagen (Montag –Samstag) täglich von 7.00 – 20.00 Uhr von Schnee und Eis befreit werden. An Sonn- und Feiertagen können Sie sich morgens zwei Stunden länger Zeit lassen. D. h. alle Gehwege müssen von 8.00 – 20.00 Uhr von Schnee und Eis geräumt sein.

Wie oft muss geräumt werden?
Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen sollten Sie auch mehrmals in der Zeit von 7.00 Uhr / 9.00 – 20.00 Uhr die Gehwege freihalten um ein gefahrloses Gehen zu gewährleisten.

Was muss alles geräumt werden?
Wenn an Ihrem Grundstück Gehwege angrenzen, müssen Sie bis ca. 1,50 Meter in der Breite Schnee räumen bzw. eisfrei halten. Bei Wegen zum Parkplatz oder zur Mülltonne reicht es aus, wenn Sie ca. einen halben Meter in der Breite (so dass Sie noch sicher laufen können) die Wege von Eis und Schnee freihalten. 

Wohin kommt der geräumte Schnee?
Die Schnee- und Eismengen von den Gehwegen können Sie auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft/ geschoben werden. Wichtig ist, dass jeder Fußgänger (auch Kinderwagen) ungehindert den Gehweg benutzen kann. Auch Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen Sie freihalten.